Darum geht es
Die Antwort beantwortet nur eine von vier gestellten Fragen und ersetzt die übrigen durch eine unbegründete Beruhigung.Auf dem Portal fragen.evangelisch.de beantwortet Pfarrer Frank Muchlinsky, der das Fragen-Portal leitet, die Anfrage eines Lesers, der aus einer evangelischen Landeskirche ausgetreten ist, um stattdessen seiner freikirchlichen Gemeinde den Zehnten zu geben. Der Fragesteller möchte wissen, welche Konsequenzen dieser Schritt für Trauung, Kindertaufe, Kita-Platz und Einbürgerung hat. Beantwortet wird davon nur ein einziger Punkt.
Die Frage
„Sehr geehrter Herr Muchlinsky, Ich bin ein Gläubiger und in einer christlichen Familie groß geworden. Ich gehe seit paar Jahren regelmäßig in eine freie evangelische Gemeinde. Da ich meiner Gemeinde meinen Zehnten geben möchte, bin ich aus der Kirche ausgetreten. Ich komme aus Indonesien und dort haben wir keine Kirchensteuer. Ich habe im Internet über die Nachteile von Kirchenaustritt gelesen und möchte Sie fragen, ob sie stimmen. Zum einen, wenn man aus der Kirche ausgetreten ist, kann man nicht mehr in der Kirche heiraten, wenn meine Partnerin auch ein Mitglied von der Freien evangelischen Kirche ist, also auch aus der Kirche ausgetreten. Zum anderen, ob meine Kinder später keine Taufbescheinigung bekommen können, sowie ob sich meine Kinder in eine christliche Kindertagesstätte oder Schule nicht einschreiben können. Meine letzte Frage, ich habe vor, eine deutsche Staatsangehörigkeit zu beantragen. Werde ich später Schwierigkeiten bekommen, wenn ich jetzt aus der Kirche ausgetreten bin? Ich bedanke mich bei Ihnen für Ihre Zeit und Aufmerksamkeit. Ich hoffe, Sie können mir weiterhelfen. Eine gesegnete Woche wünsche ich Ihnen. Mit freundlichen Grüßen Adrian Supriady“
Sachlich gefragt wird also: Verliert der Fragesteller durch den Kirchenaustritt das Recht auf kirchliche Trauung, den Anspruch auf eine Taufbescheinigung für künftige Kinder, die Chance auf einen konfessionellen Kita- oder Schulplatz – und riskiert er Nachteile bei der Einbürgerung?
Die Antwort
Muchlinsky antwortet in wenigen Sätzen. Er erklärt, der Fragesteller zahle als Mitglied einer Freien evangelischen Kirche seinen Beitrag „anstelle von Kirchensteuern“ direkt an die Gemeinde, und stellt klar: „Wichtig ist vor allem anderen, dass Sie immer noch ein Kirchenmitglied sind, nur eben in einer Freikirche.“ Dort könne er auch heiraten „und genießen sämtliche Rechte wie alle anderen Kirchenmitglieder“. Einzige Einschränkung: Er sei „nur eben kein Mitglied einer Landeskirche“. Insgesamt, so die Schlussfolgerung, sollten daraus „keine Nachteile“ entstehen.
Die Kritik
Drei von vier gestellten Fragen bleiben unbeantwortet. Adrian Supriady fragt ausdrücklich nach Taufbescheinigung, Kita- oder Schulplatz und Einbürgerung. Muchlinsky geht auf keinen dieser drei Punkte ein, sondern beantwortet ausschließlich die Frage nach der kirchlichen Trauung. Eine Antwort, die drei Viertel der gestellten Sachfragen ignoriert, ist als Beratung unvollständig, selbst wenn der beantwortete Teil zuträfe.
Die zentrale Zusicherung bleibt unbegründet. Der Satz „Aber daraus sollten Ihnen keine Nachteile entstehen“ steht als pauschale Beruhigung am Schluss, ohne dass für die konkret befürchteten Nachteile – Taufschein, Kita, Einbürgerung – auch nur ein Argument geliefert wird. Eine Behauptung ersetzt hier die Prüfung des Sachverhalts.
Rechtliche Kategorien werden vermischt. „Kirchenmitglied“ meint im deutschen Kirchenrecht üblicherweise die Mitgliedschaft in einer Landeskirche, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts Kirchensteuer erhebt; eine Freikirche wie eine Freie evangelische Gemeinde ist rechtlich meist als eingetragener Verein organisiert. Muchlinsky verwendet den Begriff „Kirchenmitglied“ für beide Formen und verwischt damit genau die Unterscheidung, über die der Fragesteller Klarheit sucht.
Die eigentliche Motivlage wird übergangen. Der Fragesteller nennt einen klaren Grund für seinen Austritt: Er möchte den Zehnten an seine Gemeinde zahlen. Statt zu erläutern, ob das nicht auch ohne einen formellen Austritt aus der Landeskirche möglich gewesen wäre, wird der bereits vollzogene Schritt kommentarlos bestätigt.
Die Antwort aus säkularer Sicht
Wer über einen Kirchenaustritt nachdenkt, findet die formalen Fakten unabhängig von jeder Glaubensfrage. In Deutschland erfolgt der Austritt persönlich vor einer staatlichen Stelle – je nach Bundesland vor dem Standesamt oder dem Amtsgericht. Dafür fällt eine Verwaltungsgebühr an, deren Höhe von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt ist. Rechtlich endet die Mitgliedschaft und damit die Kirchensteuerpflicht mit Ablauf des Tages der Erklärung; bis sich das im monatlichen Lohnsteuerabzug niederschlägt, kann es aus verwaltungstechnischen Gründen eine gewisse Zeit dauern.
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(öffnet in neuem Tab)Zu den konkret gestellten Fragen lässt sich unaufgeregt Folgendes sagen. Eine bereits erfolgte Taufe wird durch einen späteren Austritt nicht rückwirkend gelöscht; ob künftige Kinder getauft werden, hängt von der Gemeinde ab, in der das geschieht, nicht von der Landeskirchenmitgliedschaft der Eltern. Konfessionelle Kitas und Schulen setzen die Kirchenmitgliedschaft von Eltern oder Kind in aller Regel nicht als Aufnahmebedingung voraus, auch wenn manche Träger Mitgliedern im Einzelfall den Vorzug geben.
Und die Einbürgerung: Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht kennt kein Kriterium der Religions- oder Kirchenzugehörigkeit. Wer die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, wird unabhängig davon eingebürgert, ob er einer Kirche angehört oder nicht.
Die eigentliche säkulare Botschaft an Adrian Supriady lautet deshalb: Seine religiöse Praxis, seine Gemeinde, seine Ehe und die Zukunft seiner Kinder hängen nicht an einem Eintrag im Kirchenregister. Zugehörigkeit entsteht durch das, was Menschen tatsächlich miteinander tun und teilen – nicht durch eine Mitgliedschaft, die eine staatlich anerkannte Körperschaft verwaltet.
Quelle
„Fragen zum Kirchenaustritt“, Antwort von Frank Muchlinsky auf fragen.evangelisch.de














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