wählerisch-sein: Art. 38 (1)
Art. 38 (1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
Was ist los, Herr Pfarrer? Wieder den alten Hirtentrick versucht? Der Heilige Geist als Plazebo? Ganz schlechte Werbung für Ihren…