wählerisch-sein: Art. 38 (1)
Art. 38 (1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
Wenn wir alle einfach den Begriff "Hoffnung" durch "ÜBERLEBENSINSTINKT" ersetzen würden, wäre der Kern der Sache erfasst. Es gibt nur…