wählerisch-sein: Art. 38 (1)
Art. 38 (1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.














Meine Anfrage per E-Mail an Frau Vehring: Ihr „Wort zum Sonntag" zum 250. Jahrestag der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung habe ich mit…