Wahl 2017

Zur Bundestagswahl 2017 betrieb das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens auf wählerisch-sein.de nach eigener Darstellung eine „Guerilla-Kampagne für mehr Wahlbeteiligung & Demokratie“.

Was war „wählerisch sein“?

Das Prinzip der Kampagne: Zu Artikeln des Grundgesetzes wurden jeweils passend erscheinende Bibelzitate gestellt – das Grundgesetz sozusagen biblisch beglaubigt. Verbreitet wurde das über eine eigene Webseite und soziale Medien unter dem Hashtag #wählerischsein. Die Kampagnenseite ist inzwischen offline.

Unsere Kritik

Der Versuch, einigen Artikeln aus dem Grundgesetz irgendwie passend erscheinende Bibelzitate zuzuordnen, legt eher die Vermutung nahe, dass es sich dabei um einen Versuch handelt, die Wahl zu nutzen, um die „Heilige Schrift“ noch als irgendwie relevant für die heutige Zeit darzustellen. Historisch ist das Grundgesetz aus der Erfahrung mit dem Nationalsozialismus und aus der Tradition der Aufklärung entstanden – nicht aus der Bibel.

Was du hier findest

Wir haben die Aktion Artikel für Artikel durchgearbeitet: Zu jedem Grundgesetz-Artikel dokumentieren wir die von wählerisch-sein.de ausgewählte Bibelstelle und kommentieren, ob sie inhaltlich trägt – unter anderem zu Art. 28, Art. 33 und Art. 38. Dazu kommen eine Gesamtanalyse zum Verhältnis von Bibel und Grundgesetz sowie die Frage, ob es sich um staatlich geförderte Kirchen-PR handelt.

Ausgezeichnet mit der Platin-Rosine

Für diese Kampagne erhielt wählerisch-sein.de die Platin-Rosine 2017 – die Steigerungsform der Goldenen Rosine am Band, mit der wir besonders bemerkenswerte Fälle von biblischem Rosinenpicken auszeichnen.

wählerisch-sein: Art. 38 (1)

wählerisch-sein: Art. 38 (1)

22. September 2017

Art. 38 (1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

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Die Bibel und das Grundgesetz: Analyse von #wählerischsein

Die Bibel und das Grundgesetz: Analyse von #wählerischsein

21. September 2017

#wählerischsein versucht, passende Bibelstellen zu Grundgesetzartikeln zu finden. Ein Beitrag im Ketzerpodcast über die Analyse dieses Projektes.

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wählerisch-sein: Art. 33 (2) (3)

wählerisch-sein: Art. 33 (2) (3)

21. September 2017

Art. 33 (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

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wählerisch-sein.de: Staatlich geförderte Kirchen-PR oder Aktion für mehr Wahlbeteiligung?

wählerisch-sein.de: Staatlich geförderte Kirchen-PR oder Aktion für mehr Wahlbeteiligung?

20. September 2017

Handelt es sich bei dem Projekt wählerisch-sein.de um eine staatlich geförderte Kirchen-PR oder um eine Aktion für mehr Wahlbeteiligung?

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wählerisch-sein: Art. 28 (1)

wählerisch-sein: Art. 28 (1)

20. September 2017

Art. 28 (1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. [...]

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wählerisch-sein: Art. 25

wählerisch-sein: Art. 25

19. September 2017

Art. 25: Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

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wählerisch-sein: Art. 24 (2)

wählerisch-sein: Art. 24 (2)

18. September 2017

Art. 24 (2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.

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wählerisch-sein: Art. 23 (1)

wählerisch-sein: Art. 23 (1)

17. September 2017

Art. 23 (1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen.

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wählerisch-sein: Art. 21 (1)

wählerisch-sein: Art. 21 (1)

16. September 2017

Art. 21 (1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

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wählerisch-sein: Art. 20 (2) (4)

wählerisch-sein: Art. 20 (2) (4)

15. September 2017

Art. 20 (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. Art. 20 (4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

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wählerisch-sein: Art. 18

wählerisch-sein: Art. 18

14. September 2017

Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte.

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wählerisch-sein: Art. 16a (1)
wählerisch-sein: Art. 16 (1)

wählerisch-sein: Art. 16 (1)

12. September 2017

Art. 16 (1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

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wählerisch-sein: Art. 14 (2)

wählerisch-sein: Art. 14 (2)

11. September 2017

Art. 14 (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

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wählerisch-sein: Art. 13 (1)
wählerisch-sein: Art. 12 (2)

wählerisch-sein: Art. 12 (2)

9. September 2017

Auf der Webseite wählerisch-sein.de betreibt das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens laut eigener Darstellung eine „Guerilla-Kampagne für mehr Wahlbeteiligung & Demokratie.“  Der Versuch, einigen Artikeln aus dem Grundgesetz irgendwie passend erscheinende Bibelzitate zuzuordnen legt allerdings eher die Vermutung nahe, dass es sich dabei um einen Versuch handelt, die Wahl dazu zu nutzen, die „Heilige Schrift“ noch als irgendwie relevant für die heutige

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wählerisch-sein: Art. 6 (5)

wählerisch-sein: Art. 6 (5)

8. September 2017

Art. 6 (5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

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wählerisch-sein: Art. 6 (4)

wählerisch-sein: Art. 6 (4)

7. September 2017

Art. 6 (4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

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wählerisch-sein: Art. 6 (1)

wählerisch-sein: Art. 6 (1)

6. September 2017

Art. 6 (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

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wählerisch-sein: Art. 5 (3)

wählerisch-sein: Art. 5 (3)

5. September 2017

Art. 5 (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

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wählerisch-sein: Art. 5 (1)

wählerisch-sein: Art. 5 (1)

4. September 2017

Art. 5 (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

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wählerisch-sein: Art. 4 (1)

wählerisch-sein: Art. 4 (1)

3. September 2017

Art. 4 (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

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wählerisch-sein: Art. 3 (3)

wählerisch-sein: Art. 3 (3)

2. September 2017

Art. 3 (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

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wählerisch-sein: Art. 3 (2)

wählerisch-sein: Art. 3 (2)

1. September 2017

Art. 3 (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

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