wählerisch-sein: Art. 38 (1)
Art. 38 (1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.














Kommt mir ein bisserl vor wie der Schulhofmobber bzw. -schläger, der von einem anderen Schulhofmobber/-schläger eine auf die Rübe kriegt…