wählerisch-sein: Art. 21 (1)
Art. 21 (1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
„Die Bismarck’schen Sozialgesetze entstanden nicht aus christlicher Nächstenliebe,...“ Das gleiche trifft übrigens auf die Enzyklika „Rerum Novarum“ von Papst Leo…