wählerisch-sein: Art. 38 (1)
Art. 38 (1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.














Gut gebrüllt, Löwe. :-) Die Pfaffenzunft verabscheut und befürchtet nichts mehr als die Beseitigung des menschlichen Elends. Woraus sonst hätte…