wählerisch-sein: Art. 24 (2)
Art. 24 (2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.














Egal was in der Bibel steht, die liest sowieso kaum einer, Hauptsache es klingt nett. Das reicht vollkommen aus, denn…