wählerisch-sein: Art. 16 (1)
Art. 16 (1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
"Als Christ glaube ich mehr an das Leben als an den Tod." Das ist der Kernsatz der Predigt des Herrn…