wählerisch-sein: Art. 21 (1)
Art. 21 (1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.














Das ist nicht richtig, das Fegefeuer gibt es nach katholischer Lehre immer noch, zu welchem Zweck auch immer; wer mag,…