wählerisch-sein: Art. 38 (1)
Art. 38 (1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.














Nun soll man aber doch aus ganzem Herzen Glauben. Wie kann da „Uneinigkeit im Glauben“ entstehen. ;-( ???